Alarmanlage
Motorräder dürfen mit einer Alarmanlage ausgerüstet werden, deren Funktionsweise in §38 der StVZO vorgeschrieben ist. Ihr Anbau muß nicht in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden
Ansaugtrichter
Diese sind, sofern sie anstelle des serienmäßigen Ansauggeräuschdämpfers montiert werden, grundsätzlich eintragungspflichtig, weil sich das Fahrgeräusch erhöht und die zulässigen Grenzwerte deshalb überschritten werden können. Eventuell ändern sich dadurch auch Leistungs- und Abgasverhalten, weshalb separate Messungen hierzu verlangt werden können.
Auspuffanlage
Eine Auspuffanlage setzt sich aus Auspuffrohr (Krümmer), eventuell Vorschalldämpfer und Nachschalldämpfer zusammen. Sofern nur das Auspuffrohr gewechselt wird, ist gegen ein Zubehörteil (solange es den Maßen und der Form des Originalteils entspricht) nicht einzuwenden. Vor- und Nachschalldämpfer haben in der Regel Einfluß auf Fahrgeräusch und Motorleistung und sind daher genehmigungspflichtig.
Blinkleuchten (Blinker)
Blinker gehören zu den bauartgenehmigungspflichtigen Bauteilen.
Blinkergläaser müssen entweder das nationale Prüfzeichen (Wellenlinie respektive
einen Kreis mit dem Buchstaben E und der dazugehörigen Zahl) oder das
europäische Prüfzeichen (Rechteck mit dem Buchstaben e) tragen.
Anstelle
eines Blinkerpaares vorn und hinten dürfen an Motorrädern auch sogenannte
"Ochsenaugen" angebaut werden. Dann muß der Abstand von Blinker zu Blinker
mindestens 560 mm betragen.
Bremsanlage
Änderungen an der Bremsanlage sind generell genehmigungspflichtig,
sofern es sich nicht um Austausch von Verschleißteilen wie Bremsbeläge,
Bremsscheiben oder Hydraulikleitungen handelt - vorausgesetzt, es werden
Original-Ersatzteile des Herstellers verwendet. Werden beispielsweise Beläge aus
dem Zubehör-Angebot verwendet, so müssen diese eine Betriebserlaubnis für
das entsprechende Motorrad haben.
Sollen Teile oder gar die gesamte
Hydraulik-Leitung ersetzt werden, kann anstelle der Originalteile auch die
Leitung aus Stahldrahtgewebe ummanteltem Gummi (Stahlflex) oder Teflon-Rohr
gewählt werden. Vom Anbieter muß dazu ein Prüfbericht
oder Teilegutachten mitgeliefert und zur Eintragung vorgelegt werden.
Gleiches gilt, falls andere Bremsscheiben (Material, Durchmesser oder
bearbeitete Scheiben), Bremszangen oder Hauptbremszylinder montiert werden.
Bremslicht
An Krafträdern, die vor dem 1.1.1988 erstmals zugelassen worden sind, ist
eine Bremsleuchte nicht erforderlich! Krafträder, die vor dem 1.1.1983 erstmals
zugelassen worden sind, dürfen anstelle einer roten auch mit einer gelb
leuchtenden Bremsleuchte ausgerüstet sein.
Bremsleuchten gehören gemäß
§22a der StVZO zu den bauartgenehmigungspflichtigen Teilen, müssen also das
Wellenzeichen oder den Kreis mit Buchstabe E plus Ziffer oder Rechteck mit dem
Buchstaben e darin aufweisen.
Es genügt, wenn das Bremslicht nur beim
Betätigen der Fußbremse aufleuchtet!
Federbeine
Unter diesem Begriff ist beim Motorrad die Kombination einer Schraubenfeder
mit einem hydraulisch wirkenden Stoßdämpfer (auch Schwingungsdämpfer genannt)
gemeint. Auch Federbeine gehören zu jenen Bauteilen, die das Fahrverhalten
beeinflussen und deren Bauart im Rahmen der Erteilung der Betriebserlaubnis
festgehalten wird.
Der Wechsel der Original-Schraubenfeder gegen eine andere,
etwa mit progressiver statt linearer Federkennung oder gar der Austausch des
kompletten Federbeins ist genehmigungspflichtig, nicht aber Änderungen oder
Austausch des Schwingungsdämpfers.
Fußrasten
Art und Anordnung der Fußrasten für Fahrer und Beifahrer (bei Soziusbetrieb)
sind im Rahmen der Erteilung der Betriebserlaubnis festgehalten. Jede
Änderung ist genehmigungspflichtig und muß, da solche Teile in der Regel
selten ABE haben, beim TÜV vorgeführt und eingetragen werden.
Wird ein
Motorrad durch Anbau einer 1-Mann-Sitzbank umgebaut, müssen die ursprünglich für
den Beifahrer angebrachten Fußrasten abgebaut werden.
Bei vorverlegten
Fußrasten können die Original-Fußrasten am Fahrzeug belassen werden, sofern an
den vorverlegten Rasten Fußbrems- und Schalthebel angebracht sind. Generell
gilt: Nur Anlagen mit Prüfbericht oder Teilegutachten kaufen!
Nichts
einzuwenden ist gegen den Tausch von Fußrasten-Gummis.
Gabelfedern
In manchen Fällen sind andere Schraubenfedern in den Teleskopgabeln erwünscht als serienmäßig eingebaut, weshalb auf dem Zubehör-Markt entsprechende Federn angeboten werden. Auch dieser Umbau ist genehmigungspflichtig, weshalb beim Kauf solcher Federn auf das entsprechende Teilegutachten oder den Prüfbericht Wert gelegt werden muß.
Gabelstabilisator
Dieser ist, falls nicht bereits serienmäßig montiert und in der Betriebserlaubnis erwähnt, ebenfalls genehmigungspflichtig.
Gepäckträger
Diese sind nicht genehmigungspflichtig, sofern sie nicht gleichzeitig die einzige Haltemöglichkeit für den Beifahrer sind. Gepäckträger müssen aber so beschaffen sein, daß sie niemanden - inklusive Fahrer und Beifahrer - gefährden können. Die darauf befestigte Ladung darf die Sichtbarkeit der Blinker und Rückleuchte nicht beeinträchtigen.
Gepäckkoffer
Gepäckkoffer gelten, sofern sie nicht mit dem Fahrzeug verschraubt oder vernietet sind, als Ladung und sind daher nicht genehmigungspflichtig. Falls bei Montage von Gepäckkoffern die hinteren Blinker versetzt werden müssen, ist auf deren Sichtbarkeit zu achten (§54 StVZO).
Glühlampen
Diese zählen zu den bauartgenehmigungspflichtigen Teilen und tragen
deshalb am Sockel die erforderliche Wellenlinie oder ein europäisches
Prüfzeichen (Kreis mit Buchstabe E oder Rechteck mit Buchstabe e plus Ziffer).
Gemäß StVZO ist in Deutschland nur weißes Licht erlaubt (Ausnahme: Lampen
für Nebelscheinwerfer), selbst wenn sie das Europa-Prüfzeichen tragen. Denn dies
besagt nur, daß sie international gültigen Normen entsprechen.
Der Umbau
eines Scheinwerfers auf H4-Licht (55 Watt für Abblend- und 60 Watt für
Fernlicht) ist nicht genehmigungspflichtig, freilich muß der Scheinwerfer
eine Bauartgenehmigung haben. Bedacht werden sollte auch, daß die Stromaufnahme
gegenüber z.B. einer Bilux-Lampe (40/45 Watt) rund 20% höher ist und die
Batterie deshalb - speziell bei Kurzstreckenfahrten - nicht mehr ausreichend
geladen werden könnte.
Hauptständer
Für einige Motorräder, die nur mit einem Seitenständer serienmäßig ausgeliefert werden, gibt es auf dem Zubehörmarkt Hauptständer zum Nachrüsten. Deren Anbau ist genehmigungspflichtig. Also auf Teilegutachten, Prüfbericht oder ABE achten.
Heizbare Lenkergriffe
Deren Anbau ist bedenkenlos möglich, allerdings muß - wie bei nachträglichen Umbau auf H4-Scheinwerfer - die erhöhte Stromentnahme aus der Batterie berücksichtigt werden.
Hinterradschwinge
Alternative Hinterradschwingen sind grundsätzlich genehmigungspflichtig. Weil diese in der Regel in kleinen Serien hergestellt werden, haben sie meist nur ein Teilegutachten oder einen Prüfbericht, weshalb der Einbau begutachtet und abgenommen werden muß. Vom Einbau von Hinterradschwingen ohne dieses Gutachten ist abzuraten, weil die für die Eintragung notwendigen Prüfungen den Wert der Schwinge übersteigen.
Hupe
Anstelle der serienmäßigen Hupe darf auch eine andere montiert werden, sofern
sie die Anforderungen laut §55 StVZO entspricht. Kompressor-Fanfaren sind als
Alternative zu elektromagnetischen Hupen erlaubt, sofern alle Fanfaren
gleichzeitig und nicht wechselweise ertönen.
Eine sogenannte Lichthupe,
also eine Schaltung, mit der kurzzeitig das Fernlicht betätigt werden kann, ist
nicht vorgeschrieben.
Kennzeichen
Die StVZO schreibt nur die maximale Breite von 28cm vor und die Höhe
bei zweizeiligen Kennzeichen muss immer 20cm betragen! Das Kennzeichen darf
durchaus schmaler als 28cm sein. Voraussetzung dafür ist aber, daß die von der
Zulassungsstelle zugeteilten Buchstaben und Zahlen für die sogenannte
Erkennungsnummer (stehen in der zweiten Zeile) in der vorgeschriebenen
Schriftgröße und mit den erforderlichen Mindestabständen untereinander und zur
schwarzen Umrandung hin untergebracht werden. Sie müssen sich also bei der
Zulassungsstelle um eine solch "platzsparende" Erkennungsnummer
bemühen.
Die seit 01.11.2000 allein gültigen Eurokennzeichen dürfen für
Motorräder auch einzeilig (11cm hoch, max. 52cm breit) sein und anstelle
eines zweizeiligen Kennzeichens (falls dieses nicht anzubringen ist) verwendet
werden, ohne daß eine Ausnahmegenehmigung nötig wäre. Dieses Kennzeichen muß
selbstverständlich ausreichend beleuchtet sein und darf wegen seiner Breite die
Sicherheit von Fahrer, Beifahrer und anderer Verkehrsteilnehmer nicht
gefährden.
Generell rechtfertigen nachträgliche Umbauten oder der Anbau
von Zubehörteilen nicht die Zuteilung kleinerer Kennzeichen als solche der
vorgeschriebenen Abmessungen.
Kerzenstecker
Nach §55 der StVZO muß die Zündanlage an Kraftfahrzeugen funkentstört sein. Dazu haben die Fahrzeughersteller mehrere Möglichkeiten: entweder durch einen Blechmantel am Kerzenstecker mit darauf eingeprägten Angaben, durch einen im Innern des Steckers eingelassenen Entstör-Widerstand (mit Angabe des Widerstands-Wertes) oder durch ein Zündkabel, dessen Aufbau den Entstör-Vorschriften genügt. Es gibt zur Entstörung auch Zündkerzen, die einen Entstör-Widerstand enthalten und deshalb in ihrer Typenbezeichnung in der Regel den Buchstaben R (für Resistor = Widerstand) enthalten. Beim Wechseln dieser Zündkerzen müssen deshalb stets solche mit Entstör-Widerstand eingebaut werden.
Kette
Sogenannte Endlos-Ketten dürfen auch gegen solche ausgetauscht werden, deren beide Enden mit altbekanntem Kettenschloß verbunden werden - und umgekehrt. Gleiches gilt für den Wechsel von sogenannten O-Ring-Ketten auf solche ohne Dichtringe - und umgekehrt. Zu beachten ist freilich, daß bei Ketten lediglich Kettenteilung, Rollendurchmesser und -breite genormt sind, die Gesamtbreite dagegen von Kettentyp und -hersteller unterschiedlich sein kann. Unter Umständen können daher, bei engen Platzverhältnissen, die Bolzen der Kette an Gehäuseteilen nahe des Ritzels des Sekundärantriebs oder am Kettenschutz streifen.
Kraftstoffbehälter
Zu den auf dem Zubehör-Sektor angebotenen Tanks wird meist ein Teilegutachten
oder Prüfbericht mitgeliefert, so daß deren Anbau nur noch mit einem amtlich
anerkannten Sachverständigen geprüft und für ordnungsgemäß befunden zu werden
braucht.
Wird ein Kraftstoffbehälter als Einzelstück aus Stahl- oder
Leichtmetallblech selbst gebaut, so kann dieser ebenfalls genehmigt werden. Dazu
werden die Nähte verschweißt oder hartgelötet. Ein Festigkeitsnachweis ist nicht
vorgeschrieben, dafür eine Druckprüfung, wonach der Behälter über einen
bestimmten Zeitraum mindestens 0,3 bar Überdruck aushalten muß. Bleibende
Verformungen sind zulässig, der Tank muß jedoch dicht bleiben.
Für
Kunststofftanks muß ein Gutachten eines Technischen Dienstes vorliegen. Hierbei
werden diese unter anderem mit einem sogenannten Pendelschlagtest bei -25 Grad
auf Druck und Formstabilität bei erhöhter Temperatur geprüft.
Lenker
Lenker zählen ebenfalls zu jenen Bauteilen, deren Form und Material in der
Betriebserlaubnis zum Fahrzeug festgeschrieben sind. Haben Lenker aus dem
Zubehör-Angebot ein Teilegutachten oder Prüfbericht, muß deren
vorschriftsmäßiger Anbau unverzüglich begutachtet und genehmigt werden. Dabei
wird, falls der Lenker z.B. höher und breiter als der serienmäßige Lenker ist,
auch auf entsprechend angepaßte Längen von Seilzügen und Hydraulikleitungen
geachtet. Der Hydraulikflüssigkeitsbehälter darf nämlich nur so weit von der
Horizontalen geneigt sein, daß die Nachlaufbohrung noch ausreichend mit
Bremsflüssigkeit bedeckt ist. Ebenfalls berücksichtigt wird der Abfall des
Flüssigkeitspegels im Vorratsbehälter durch Abnutzung der Bremsbeläge.
Bei
allen Lenkern (auch Stummellenkern), wird außerdem deren Abstand bei vollem
Lenkeinschlag zu feststehenden Bauteilen (z.B. Verkleidung) beachtet. In diesem
Fall ist ein Mindestabstand von 2 cm vorgeschrieben. Eventuell muß auch der
maximal mögliche Lenkeinschlag reduziert werden.
Falls die wirksame
Lenkerbreite größer oder kleiner als die des Originallenkers ist, muß eine
Unbedenklichkeitsbescheinigung des Herstellers vorliegen, es kann aber auch ohne
diese vom amtlich anerkannten Sachverständigen durch Fahrversuch geprüft und
eingetragen werden. Als wirksame Breite ist das Maß gemeint, das zwischen zwei
Punkten, jeweils fünf Zentimeter von den Enden nach innen, gemessen wird.
Lenkungsdämpfer
Wie beispielsweise der Stoßdämpfer bei Federbeinen ist auch der Lenkungsdämpfer ein sogenannter Schwingungsdämpfer. Es wird zwischen Reibungsdämpfern und hydraulischen Dämpfern unterschieden. Falls nicht schon serienmäßig angebaut, ist dessen nachträgliche Montage genehmigungspflichtig (also auf Teilegutachten oder Prüfbericht achten).
Lenkschloß
Entsprechend §38 der StVZO müssen Krafträder eine fest angebaute "Einrichtung
gegen unbefugte Benutzung" haben. Gemeint ist damit die Diebstahlsicherung, die
z.B. die Lenkung in einer Stellung blockiert. Dabei muß die Lenkung um
mindestens 20 Grad eingeschlagen sein. Alternativ wäre auch ein fest angebautes
Radschloß zulässig, das das Drehen der Räder verhindert.
Fehlt diese
Sicherung, so ist eine Diebstahlsicherung (z.B. Kette mit Schloß) erlaubt. Dazu
muß allerdings von der Verwaltungsbehörde (Regierungspräsidium oder Senat,
Straßenverkehrsamt oder Landratsamt) eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden,
worauf in den Fahrzeugpapieren die alternative Diebstalsicherung entsprechend
vermerkt werden muß. Eine akustische Warneinrichtung gegen unbefugte Benutzung
genügt alleine nicht !
Luftfilter
Werden Luftfilter, die direkt am Vergasergehäuse montiert werden, an Motorrädern montiert, die gemäß Betriebserlaubnis ohne Ansauggeräuschdämpfung gefahren werden durften, gibt es in der Regel keine Einwände. In anderen Fällen wird jedoch wegen erhöhten Fahrgeräuschs und möglicher Änderung der Motorleistung und des Abgasausstoßes die Betriebserlaubnis erlöschen. Soll diese wieder erteilt werden, sind teure Messungen notwendig. Bei Motorrädern, die vor dem 1.1.1989 zugelassen wurden, müssen lediglich Motorleistung und Geräuschwerte überprüft werden.
Motor (Leistungssteigerung)
Bei Motoren, die einst reduziert und jetzt wieder auf Originalleistung zurückgerüstet werden sollen, muß der Umbau lediglich von einem amtlich anerkannten Sachverständigen bestätigt werden, um die höhere Motorleistung dann in den Fahrzeugpapieren eingetragen zu bekommen. In allen anderen Fällen werden Höchstgeschwindigkeits-, Geräusch-, Leistungs- und Abgasmessung notwendig, falls der Motorradhersteller nicht bereits die möglichen Leistungssteigerungen berücksichtigt hatte und nachträglich genehmigen ließ.
Motorentlüftung
Die im Kurbelhaus eines Motors entstehenden und unter Überdruck entweichenden Öldämpfe dürfen bei Kraftfahrzeugen, die erstmals nach dem 20.1.1973 zugelassen worden sind, nicht mehr ins Freie abgeleitet werden, sondern müssen wieder in den Motor zugeführt werden. Sammeln dieser Dämpfe in einem separaten Behälter ohne Rückführung zum Motor ist nicht zulässig, ebensowenig "Filter" am Ende der Kurbelhausentlüftung.
Reifen
Entsprechend §36 der StVZO sind Mindest-Profiltiefen
vorgeschrieben.
Welche Reifengrößen, -bauarten und -marken gefahren werden
dürfen, ist in den Fahrzeugpapieren festgehalten. Ist eine Hersteller-Bindung
vorgeschrieben, dürfen nur Reifen (meist auch nur bestimmte Typen) des in den
Fahrzeugpapieren erwähnten Herstellers montiert werden. Es ist jedoch möglich,
daß auch Reifen anderer Hersteller gefahren werden dürfen, wobei in diesem Fall
dann eine sogenannte Reifenfreigabe (Unbedenklichkeitsbescheinigung) des
Fahrzeugherstellers oder dessen Generalimporteurs vorliegen muß, um damit die
Reifen in die Fahrzeugpapiere eintragen zu lassen. Bestimmte Reifengrößen dürfen
zudem nur auf Felgen mit einer vorgeschriebenen Breite montiert werden, so daß
auch die dazugehörige Felgengröße in den Papieren vermerkt werden muß.
Sofern
keine Reifentyp-Bindung vorliegt, ist es jederzeit erlaubt, Reifen zu montieren,
die eigentlich für höhere Geschwindigkeiten gebaut sind - nicht aber
umgekehrt.
Weißwandreifen sind alternativ erlaubt, sofern sie mindestens die
gleichen Anforderungen wie die Originalbereifung erfüllen.
Rücklicht
Rückleuchten zählen zu den bauartgenehmigungspflichtigen Teilen der
Fahrzeugausrüstung. An Krafträdern sind Rück- und Bremsleuchte
meist zu einer Einheit zusammengefaßt, wobei ein Glühfaden permanent leuchtet,
der andere dagegen nur beim Betätigen von Hand- oder Fußbremse
aufleuchtet.
In einigen Fällen haben Krafträder, die für den Betrieb in
Deutschland vorgesehen sind, andere Rückleuchten als für die übrigen Länder
vorgesehen. Soll ein solches aus dem Ausland importiertes Fahrzeug in
Deutschland zum Verkehr zugelassen werden, muß auf das entsprechende Rücklicht
umgebaut werden.
Rückspiegel
Für Krafträder ist mindestens ein Rückspiegel auf der linken Fahrzeugseite vorgeschrieben. Solche, die ab 1.1.1990 in den Verkehr gekommen sind und deren Höchtgeschwindigkeit mehr als 100 km/h beträgt, müssen einen Rückspiegel rechts und links haben. Deren Form ist unerheblich, solange die in §56 der StVZO genannten Forderungen erfüllt sind. Vorgeschrieben sind neuerdings die Mindestgrößen.
Rückstrahler
Rückstrahler, auch "Katzenaugen" genannt, sind bauartgenehmigungspflichtig. Deren Form darf nicht dreieckig sein, und sie müssen in der Längsmittelebene des Fahrzeugs oder symetrisch dazu angebracht sein.
Schalldämpfer
Schalldämpfer müssen so angebaut sein, daß deren Austrittsrichtung parallel
zur Ebene durch die Fahrzeug-Längsachse gerichtet ist. Eine seitliche
Austrittsöffnung ist nicht zulässig. Schalldämpfer mit ABE oder
EWG-Betriebserlaubnis müssen nicht eingetragen werden, lediglich solche, für die
nur ein Teilegutachten oder Prüfbericht vorliegt.
Es ist durchaus möglich,
eine Auspuffanlage oder einen Schalldämpfer nach eigenen Vorstellungen zu bauen
un d eintragen zu lassen. Dabei müssen die maximal auftretenden
Geräuschwerte allerdings den im Fahrzeugbrief eingetragenen Werten entsprechen
bzw. dürfen die zulässigen Grenzwerte nicht überschreiten. Die Motorleistung
darf sich maximal um fünf Prozent erhöhen. Ansonsten ist zusätzlich ein
Abgasgutachten erforderlich, sofern die Erstzulassung ab dem 1.1.1989
erfolgte. Nachmessung von Geräusch und Motorleistung werden allerdings vom
amtlich anerkannten Sachverständigen verlangt, wenn kein entsprechendes
Gutachten vorgelegt werden kann.
Scheinwerfer
Nach §22a der StVZO gehören Scheinwerfer zu den
bauartgenehmigungspflichtigen Fahrzeugteilen. Weitere Bestimmungen hierzu
siehe §§ 49a, 50 und 51 StVZO. Als Scheinwerfer wird übrigens nur die Einheit
Streuscheibe und Reflektor (mit Fassung für die Glühlampe) bezeichnet. Das
Scheinwerfer-Gehäuse zählt nicht dazu, auch wenn es mit dem Ausdruck
"Scheinwerfer" ebenfalls gemeint ist.
Soll das Fahrzeu anstelle eines
Scheinwerfers auf zwei Einzelscheinwerfer umgebaut werden, muß dieser Umbau vom
TÜV genehmigt werden. Unerheblich ist dabei, ob diese Scheinwerfer mit
Normal- oder Halogen-Glühlampen ausgerüstet sind.
Fahrzeuge, die nur einen
Scheinwerfer für Fern und Abblendlicht haben, dürfen mit einem zusätzlichen
Scheinwerfer für Fernlicht und einem weiteren Nebelscheinwerfer ausgerüstet
werden. Diese müssen nicht eingetragen werden (bei bauartgenehmigter
Ausführung). Der zusätzliche Fernscheinwerfer darf dabei nur zusammen mit dem im
Hauptscheinwerfer eingeschalteten Fernlicht leuchten.
Bei Fahrzeugen mit je
einem Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht darf kein zusätzlicher
Scheinwerfer für Fernlicht angebracht werden, sondern allenfalls ein
Nebelscheinwerfer.
Einige Modelle werden im Ausland mit Doppelscheinwerfern
angeboten, wobei in jedem Scheinwerfer eine Glühlampe für Fern- und Abblendlicht
sitzt. Sollen solche Modelle in Deutschland zum Verkehr zugelassen werden, so
dürfen entsprechend EG-Richtlinie bei Abblend- wie auch bei Fernlicht beide
leuchten.
Schutzbleche
In §36a der StVZO ist erwähnt, daß die Räder mit "hinreichend wirkenden
Abdeckungen" versehen sein müssen:
Das vordere Ende der Abdeckung am
Vorderrad muß bis mindestens zur Senkrechten durch die Vorderradachse reichen,
das hintere Ende darf nicht höher als 15 cm über der Horizontalen durch die
Radachse liegen. Bei letzterem Punkt werden allerdings bereits Abweichungen
toleriert (beispielsweise bei Modellen mit Vollverkleidungen), sollte der
hintere Teil der Vorderradabdeckung beim Einfedern eventuell mit Teilen der
Auspuffanlage oder der Vollverkleidung in Berührung kommen. Außerdem wirkt die
um den Motor herumgezogene Vollverkleidung als Abdeckung im Sinne der StVZO. Am
Hinterrad muß die Abdeckung nach vorn wie nach hinten bis mindestens 15 cm über
die Horizontale durch die Radachse reichen.
Die angegebenen Maße gelten bei
abgebocktem und unbelasteten Fahrzeug. Es sind Mindestmaße, Abdeckungen dürfen
also durchaus weiter nach unten (beim Vorderrad auch weiter nach vorne)reichen,
um besseren Spritzschutz bieten zu können.
Die Abdeckungen müssen nicht
unbedingt der Breite der Reifen entsprechen, sondern nur so breit sein, um die
Lauffläche des Reifens auf der Fahrbahn abzudecken. Es ist auch unerheblich, ob
die Abdeckungen beispielsweise aus GFK, Leichtmetall- oder Stahlblech
hergestellt sind. Bei Kunststoffteilen muß ein Nachweis über Splitterverhalten
vorliegen.
Seitenständer
Dieser ist neben dem sogenannten Hauptständer zusätzlich oder gar
ausschließlich möglich. Vorgeschrieben ist allerdings, daß der Seitenständer
entweder beim Aufrichten des Fahrzeugs in die Senkrechte selbsttätig
zurückklappt oder das Anfahren mit noch ausgeklapptem Ständer verhindert wird.
Dies kann durch verschiedene Vorrichtungen gewährleistet werden.
Bei
Motorrädern, deren Seitenständer nicht selbsttätig zurückklappt oder bei denen
das Anfahren mit ausgeklapptem Ständer nicht unmöglich gemacht werden kann, muß
entweder um- oder abgebaut werden was natürlich nur möglich ist, wenn noch ein
Hauptständer zum Abstellen vorhanden ist.
Sekundärantrieb
Gemeint ist damit die Kraftübertragung vom Getriebe zum Hinterrad. In den
meisten Fällen werden dazu Ritzel, Rollenkette und Kettenrad verwendet.
Alternativen: Gelenkwellen-Antrieb (Kardan), seltener Zahnriemen samt
dazugehörigen Riemenscheiben.
In allen Fällen wird in der Betriebserlaubnis
auch das notwendige Übersetzungsverhältnis zusammen mit den Zähnezahlen von
Ritzel und Kettenrad oder die Größe der Riemenscheiben festgehalten.
Änderungen sind deshalb abnahmepflichtig, auch wenn sich dadurch die
Höchstgeschwindigkeit nicht ändern sollte. Was sich nämlich durch ein von
der Serie abweichendes Sekundärübersetzungs-Verhältnis ändert, ist die
Kurbelwellen-Drehzahl des Motors bei jener Geschwindigkeit, die für die Messung
des Fahrgeräuschs vorgeschrieben ist. Und da müssen es nicht einmal Drehzahlen
von 1000 U/min mehr oder weniger sein, um den erlaubten Fahrgeräuschwert zu
überschreiten.
Sitzbank
An einem für Solobetrieb gedachten Kraftrad muß die Länge des Sitzes
mindestens 30cm und maximal 45cm betragen (siehe auch Fußrasten
).
An einem für Zwei-Personen-Betrieb gedachten Kraftrad muß die Länge der
Sitzbank mindestens 60cm (ohne Halteriemen) betragen, mit Halteriemen 65cm.
Anstelle einer Sitzbak sind auch zwei einzelne Sitze (min. 30cm, max. 45cm)
zulässig.
Halteriemen müssen eine vertikale Zugkraft von mindestens 200 kg
aushalten. Bei Motorrädern mit getrennten Sitzen für Fahrer und Beifahrer muß
der Beifahrer eine Haltemöglichkeit haben. Feste Griffe unmittelbar vor dem
Beifahrersitz sind an alten Motorrädern nach wie vor erlaubt.
Von einer
Rückenlehne für den Beifahrer (Sissy-bar) darf keine Gefährdung für Fahrer und
Beifahrer ausgehen. Dies gilt in der Regel als erfüllt, wenn die Lehne nicht
höher als 20cm ist.
Der Sitzbank-Bezug darf individuell sein, ebenso die
Wahl des Sitzpolsters. Auch darf zur Reduzierung der Sitzhöhe die Stärke des
Polsters verringert werden.
Bei Eigenbau-Sitzbänken sollten diese an den
ursprünglich für das Originalteil vorgesehenen Halterungen befestigt werden. Die
Sitzbankbasis kann aus Stahl- oder Leichtmetallblech geformt sein. Wird
glasfaserverstärkter Kunststoff verwendet, sollte nur solches Material verwendet
werden, wofür der Lieferant notfalls Nachweise zur Festigkeit und zum Bruch- und
Splitterverhalten geben kann.
Spritzschutz
Weg mit dem Spritzschutz. Fahrer von Fightern, Caféracern, Supersportlern und
Enduros stöhnen, wenn ihr Blick Richtung Fahrzeugheck schweift. Aber auch das
Erscheinungsbild von Naked- und Sportbikes wird durch den Spritzschutz
verunstaltet. Häufig wird er abgebaut und erblickt das Tageslicht nur alle zwei
Jahre zur Hauptuntersuchung. Der Spritzschutz ist Motorradfahrern nicht gerade
lieb - und das kann teuer werden. Stellt die Polizei fest, daß er fehlt, kostet
das Stückchen Plastik mindestens 50 DM. Doch es gibt einen legalen Weg, um sich
des ungeliebten Bauteils zu entledigen! Grundsätzlich schreibt die StVZO nur
vor, daß eine Radabdeckung vorhanden sein muß. Über deren Maße wird nichts
ausgesagt. Nur eine Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr aus dem
Jahr 1962 regelt darüber hinaus, daß der Abstand zwischen Radabdeckung und
waagerechter Radmittellinie maximal 15 cm betragen muß.
In der StVZO wird die
Gleichwertigkeit von deren Regelungen und harmonisierten Vorschriften der EU
festgeschrieben. In der entsprechenden Einzelrichtlinie 93/93/EWG "Massen und
Abmessungen" wird kein Maß der Radabdeckung vorgegeben. Damit ist eine Grauzone
entstanden. Radabdeckungen mit größerem Abstand sind nach dieser Richtlinie
zulässig.
Die rechtliche Situation wird unterschiedlich interpretiert.
Die Hardliner halten an den 15 cm fest, weil ihnen kein neues Maß vorgegeben
wurde und andere TÜVis dagegen tragen als Spritzschutzhöhe die Höhe des
Hinterreifens (oberste Linie des Reifens) ein. Mittlerweile gibt es auch
schon Serienmotorräder mit Allgemeiner Betriebserlaubnis oder
Einzelbetriebserlaubnis, deren Radabdeckung deutlich von der bisherigen
Forderung abweicht.
Empfehlenswert ist es, eine veränderte Radabdeckung in
den Fahrzeugpapieren beschreiben zu lassen, damit bei Kontrollen oder der
Hauptuntersuchung klar ist, daß ein Sachverständiger diese Radabdeckung für
ausreichend befunden hat. Bei einigen neuen Motorrädern, wie z.B. Ducati 900
SS, Yamaha TT 600 R oder Buell Lightning liegt eine Allgemeine Betriebserlaubnis
vor oder es wurde ein Einzelverfahren durchgeführt, d.h. diese Modelle dürfen
die 15 cm Maximalabstand schon serienmäßig überschreiten.
Quelle: Zeitschrift
Biker Börse
Sturzbügel
Deren Montage ist ohne weiteres erlaubt, wenn die Teile einen Mindest-Radius von 2,5 mm haben.
Tachometer
Nach §57 der StVZO ist ein Geschwindigkeitsmesser vorgeschrieben.
Dieser muß bei Fahrzeugen, die ab 1.1.1991 zugelassen worden sind, bei
Dunkelheit beleuchtet sein. Anstelle des serienmäßigen Bauteils darf auch ein
anderes montiert werden, das dem Paragraphen entspricht.
Tachometer an
Fahrzeugen ab 1.1.1991 (Erstzulassung) müssen eine Skaleneinteilung in
20-km/h-Schritten haben. Aus dem Ausland importierte Fahrzeuge, die einen Tacho
mit mph-Angabe haben müssen mit einem solchen mit km/h-Angabe ausgerüstet werden
oder auf dem Abdeckglas wird eine entsprechende km/h-Skala angebracht.
Vergaser
Nicht nur Vergaser-Hersteller, sondern auch Vergaser-Typ und Bedüsung sind im
Rahmen der Erteilung der Betriebserlaubnis für ein Kraftrad festgehalten.
Jede Änderung daran muß daher abgenommen werden, wobei in der Regel
zeitaufwendige und teure Leistungs- und Abgasmessungen (falls relevant)
notwendig werden.
Wenn der Fahrzeug-Hersteller die bei solchen Umbauten
relevanten Unterschiede hinsichtlich Motorleistung bereits prüfen und genehmigen
ließ, muß der Umbau nur noch vom amtlich anerkannten Sachverständigen bestätigt
und dann von der Zulassungsstelle in den Fahrzeugpapieren vermerkt werden.
Verkleidung
Der An-/ Ab- / Umbau einer Verkleidung - egal ob Teil- oder
Vollverkleidung - muß grundsätzlich abgenommen werden. Ob es sich dabei um
einen amtlich anerkannten Sachverständigen (aaS) oder um einen "freien"
Sachverständigen handeln muss, hängt vom Umbau selber und den mitgelieferten
Unterlagen ab. Bei Verkleidungen aus dem Zubehörangebot muß dazu ein Gutachten
vorgelegt werden, woraus das verwendete Material sowie die Anbaumaße ersichtlich
sind. Dies gilt auch, wenn es sich um ein in den Abmessungen gleiches, aber
preisgünstigeres Teil anstelle der Original-Verkleidung handelt. Bei der Abnahme
wird in der Regel eine Anbauprüfung und ein Fahrversuch durchgeführt. Bei der
Anbauprüfung wird besonders auf ausreichenden Abstand von Lenker und Hebel bei
vollem Lenkeinschlag zu den Verkleidungsteilen geachtet.
Will man eine
Verkleidung selber bauen, so sollte man dieses Vorhaben (zwecks späterer
Abnahme) zuerst mit dem Sachverständigen besprechen. Dann sollte man vom
Material-Lieferant gleich einen Materialnachweis und Splitterverhalten
mitgeliefert bekommen. Sollten die Kanten keinen entsprechenden Radius haben,
muß ein Kantenschutz verwendet werden. Die Abnahme erfolgt wie oben beschrieben,
wobei der aaS auch eine Höchstgeschwindigkeitsprüfung durchführen kann. Die
meisten aaS's haben davor aber Schiss...
Eine weitere Möglichkeit ist
natürlich die Serienverkleidung zu entfernen. Auch dieser Umbau ist
abnahmepflichtig, da die Verkleidung Gegenstand der Betriebserlaubnis des
Fahrzeugs ist. Der Sachverständige kann außer der "Anbauprüfung" (!) auch eine
Höchstgeschwindigkeitsprüfung durchführen.
Verkleidungsscheibe
Verkleidungsscheiben müssen einen Materialnachweis bezüglich Bruch- und
Splitterverhalten haben. Scheiben dürfen eine bestimmte Höhe nicht
überschreiten, weil sie als Wetterschutz zum Darüber- und nicht zum
Hindurchsehen gedacht sind. Kanten müssen einen Radius von 3,5mm haben, falls
nicht, muß sogenannter Kantenschutz aufgesteckt werden. Bei der Abnahme wird
auch auf ausreichenden Abstand von Lenker und Hebel (bei vollem Lenkeinschlag)
zu Verkleidungsteilen geachtet.
Verkleidungsscheiben dürfen getönt
sein.
Warnblinkanlage
Jedes Kraftrad darf mit einer Warnblinkanlage ausgerüstet sein. Vorschriften
hierzu siehe §53a der StVZO.
Im Falle einer Diebstahl-Warnanlage dürfen die
Blinker auch als optische Warneinrichtung benutzt werden, wobei alle Blinker in
Intervallen gleichzeitig aufleuchten jedoch nach vorgegebener Zeit (30 Sekunden)
selbsttätig wieder abschalten müssen und erst nach erneutem Versuch der
unerlaubten Benutzung wieder blinken dürfen.
Windschild
Dessen Anbau muß, unabhängig von Höhe und Breite, auf jeden Fall abgenommen werden, weil das Windschild das Fahrverhalten beeinflußt. Nachweis über Bruch- und Splitterverhalten ist ebenso notwendig. Bei den Kanten gelten dieselben Anforderungen wie bei Verkleidungsscheiben. Das Windschild darf lediglich so groß sein, daß der aufrecht sitzende Fahrer ("normaler" Größe) über dessen obere Kante hinweg auf die Fahrbahn sehen kann. Windschilder dürfen auch getönt sein.
Zündkabel
Gemäß §55a der StVZO muß der Hochspannungsteil der Zündanlage entstört sein,
siehe auch Kerzenstecker.
Wenn
etwa kaum genügend Raum für einen blechummantelten Stecker vorhanden ist, werden
allerdings auch funkentsörte Zündkabel (oder Zündkerzen) dazu verwendet. Darauf
ist beim Austausch zu achten. Ansonsten darf jede Art von Kabel verwendet
werden, egal ob rot, gelb oder transparent.
Zündkerzen
Im Rahmen der Erteilung der Betriebserlaubnis werden bereits vom Hersteller alternative Zündkerzen-Fabrikate berücksichtigt. Wichtig ist hierbei vor allem, daß auch Zündkerzen als Bauteil der nach der StVZO vorgeschriebenen Entstörung dienen können und deshalb einen eingebauten Entstör-Widerstand haben (meist durch den Buchstaben R in der Typenbezeichnung gekennzeichnet). In diesem Fall dürfen beim Kerzenwechsel nur solche Zündkerzen eingeschraubt werden, die den Entstörungs-Anforderungen genügen und deshalb entsprechend gekennzeichnet sind.
Zusatzinstrumente
Der nachträgliche Anbau von Zusatzinstrumenten wie beispielsweise Voltmeter, Uhr, Ölthermometer oder Öldruckmesser ist nicht abnahmepflichtig.
Zusatzscheinwerfer
Weder Größe noch Hersteller sind vorgeschrieben. Relevant ist, daß auf der Streuscheibe das erforderliche Prüfzeichen zu sehen ist und entsprechende Glühlampen eingesetzt werden. Allerdings dürfen nicht beliebig viele Zusatzscheinwerfer angebaut werden.
§16 Grundregel der Zulassung
Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen sind alle Fahrzeuge zugelassen, die den Vorschriften der StVZO und der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) entsprechen, soweit nicht für die Zulassung einzelner Fahrzeugarten ein Erlaubnisverfahren vorgeschrieben ist.
§17 Einschränkung und Entziehung der Zulassung
Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig, so kann die Verwaltungsbehörde dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Mängelbehebung setzen, notfalls den Betrieb im öffentlichen Verkehr untersagen oder beschränken. Wird der Betrieb für ein Fahrzeug mit amtlichen Kennzeichen untersagt, hat der Fahrzeughalter unverzüglich das Kennzeichen von der Behörde entstempeln zu lassen und den Fahrzeugschein abzuliefern.
§19 Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis
Eine Betriebserlaubnis muß einem Fahrzeug erteilt werden, sofern es den
Vorschriften der StVZO sowie den Anweisungen des Bundesverkehrministers und
entsprechenden Abmachungen im Rahmen der EG/EWG entspricht. Die
Betriebserlaubnis, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, erlischt bei
Änderungen am Fahrzeug, die
§20 Allgemeine Betriebserlaubnis für Typen
Für reihenweise zu fertigende oder gefertigte Fahrzeuge kann die Betriebserlaubnis dem Hersteller nach einer auf seine Kosten vorgenommene Prüfung allgemein erteilt werden (kurz ABE), wenn er die Gewähr für zuverlässige Ausübung der ihm damit gewährten Befugnisse bietet. Über den Antrag auf Erteilung einer ABE entscheidet das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA). Es bestimmt auch welche Unterlagen dazu nötig sind.
§21 Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge
Gehört ein Fahrzeug nicht zu einem genehmigten Typ, muß der Hersteller (oder
ein Verfügungsberechtigter) die Betriebserlaubnis bei der Verwaltungsbehörde
(Zulassungsstelle) beantragen. Bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen ist dazu ein
Fahrzeugbrief (Vordruck gibt es bei der Zulassungsstelle) vorzulegen.
Dieser
Brief muß von einem amtlich anerkannten Sachverständigen (aaS) ausgefüllt
werden, und er muß bestätigen, daß das Fahrzeug den geltenden Vorschriften
entspricht. Alternativ kann der aaS dies in einem besonderen Gutachten
bescheinigen, aus dem die notwendigen Angaben in den Brief übertragen werden,
und der aaS oder die Verwaltungsbehörde (Zulassungsstelle) bestätigt, daß die
Daten im Brief mit jenen Gutachten übereinstimmen. Hängt die Erteilung der
Betriebserlaubnis von einer Ausnahmegenehmigung ab, muß die Ausnahme samt
genehmigender Behörde im Brief vermerkt sein.
§21a Anerkennung von Genehmigungen und Prüfzeichen auf Grund internationaler Vereinbarungen und von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
Im Prozeß zur Erteilung der Betriebserlaubnis werden Genehmigungen und
Prüfzeichen anerkannt, die ein ausländischer Staat für Ausrüstung oder
Fahrzeugteile (lose oder bereits an- oder eingebaut) unter Beachtung der mit
Deutschland vereinbarten Bedingungen erteilt hat. Gleiches gilt für
Genehmigungen und Prüfzeichen gemäß Abkommen in der Europäischen Gemeinschaft.
Im ersteren Fall besteht das Prüfzeichen aus einem Kreis mit dem Buchstaben E
und der Kennzahl des Staates im Innern sowie aus der Genehmigungsnummer
dahinter, gegebenfalls aus der Nummer der internationalen Vereinbarung mit dem
Buchstaben R und eventuellen zusätzlichen Zeichen.
z.B.Helm
EG-Prüfzeichen bestehen aus einem Rechteck mit dem Buchstaben e und Kennzahl
oder Kennbuchstaben des Staates, der die Genehmigung erteilt hat sowie der
Bauartgenehmigungsnummer in der Nähe und eventuellen zusätzlichen
Zeichen.
z.B. Rückspiegel
Die Kennzahl für Deutschland ist in beiden Fällen die "1". Anerkannt werden auch Prüfzeichen und Genehmigungen für Ausrüstungen aus der ehemaligen DDR.
§22a Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile
Folgende Teile müssen, egal ob sie an zulassungspflichtigen oder zulassungsfreien Fahrzeugen verwendet werden, einer amtlich genehmigten Bauart entsprechen, müssen also eine Bauartgenehmigung haben:
§23 Zuteilung der amtlichen Kennzeichen
Das amtliche Kennzeichen für ein Kraftfahrzeug muß bei der Verwaltungsbehörde
(Zulassungsstelle) beantragt werden, in deren Bezirk das Fahrzeug seinen
regelmäßigen Standort haben soll. Dazu ist bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen
der Fahrzeugbrief vorzulegen. Fehlt dieser, muß er beantragt werden. Dazu wird
eine Bescheinigung des KBA darüber nötig, daß das Fahrzeug im Zentralregister
nicht eingetragen ist und es auch nicht gesucht wird.
Das Kennzeichen muß
nach §60 StVZO beschaffen und angebracht sein. Fahrten (auf kürzestem Weg) zur
Zulassungsstelle und zurück zur Abstempelung der Kennzeichen und Rückfahrten
nach Entfernen des Stempels sind mit ungestempelten Kennzeichen erlaubt, z.B.
zur Wiederzulassung eines vorübergehend stillgelegten Motorrades.
§27 Meldepflichten der Eigentümer / Halter von Kraftfahrzeugen; Zurückziehung aus dem Verkehr und erneute Zulassung
Ändern sich Angaben im Fahrzeugbrief oder -schein, ist dies unverzüglich der
zuständigen Zulassungsstelle zu melden. Dazu sind der Eigentümer des Fahrzeugs
und, wenn er nicht zugleich Halter ist, auch dieser verpflichtet.
Wird der
regelmäßige Standort des Fahrzeugs für mehr als 3 Monate in den Bezirk einer
anderen Zulassungsstelle verlegt, muß bei dieser unverzüglich die Zuteilung
eines neuen Kennzeichens beantragt werden. Wird der Standort nur vorübergehend
gewechselt, genügt eine Mitteilung an die Zulassungsstelle, die das bisherige
Kennzeichen zugeteilt hat.
Wird ein Fahrzeug veräußert, so muß der Veräußerer
unverzüglich der Zulassungsstelle die Anschrift des Käufers mitteilen. Dies gilt
nicht bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen, die vorübergehend stillgelegt worden
sind und dies von der Zulassungsstelle im Fahrzeugbrief vermerkt wurde.
Wird
ein Fahrzeug endgültig aus dem Verkehr gezogen, so muß der Halter dies der
Zulassungsstelle unverzüglich mitteilen und das Kennzeichen entstempeln lassen.
Der Kfz.-Brief wird bei der Zulassungsstelle durch Zerschneiden oder Lochen
unbrauchbar gemacht. Dies gilt nicht, wenn eine Stillegung bereits im Brief
vermerkt ist. Nach Ablauf eines Jahres seit Stillegung gelten Fahrzeuge als
endgültig aus dem Verkehr gezogen, es sei denn, es wurde rechtzeitig eine
Fristverlängerung beantragt. Diese gilt maximal 6 Monate. Soll ein derart
aus dem Verkehr gezogenes zulassungspflichtiges Fahrzeug wieder zugelassen
werden, muß ein neuer Brief erstellt werden (§21 StVZO).
§28 Prüfungsfahrten, Probefahrten, Überführungsfahrten
Fahrten zwecks Prüfung durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen
oder Prüfer sowie Probe- oder Überführungsfahrten sind auch ohne
Betriebserlaubnis erlaubt, sofern das Fahrzeug ein rotes (oder gelbes)
Kennzeichen trägt und besondere Fahrzeugscheine mitgeführt werden. Das rote
(gelbe) Kennzeichen muß nicht unbedingt fest verschraubt, sondern darf auch
anderweitig befestigt sein.
Als Prüfungsfahrt gilt auch die Fahrt zum
Prüfungsort und zurück, als Probefahrten gelten auch solche zur allgemeinen
Anregug der Kauflust durch Vorführung in der Öffentlichkeit.
Die
Zulassungsstelle muß rote (gelbe) Kennzeichen samt Fahrzeugscheinen bei
nachgewiesenem Bedürfnis ausgeben. Nach Verwendung sind rote Kennzeichen und
Schein unverzüglich wieder abzugeben. Gelbe Kennzeichen darf man behalten oder
dem Müll zuführen. Rote Kennzeichen können jedoch an zuverlässige Hersteller,
Händler oder Handwerker befristet oder widerruflich für mehrmalige Verwendung
ausgegeben werden, wobei entsprechende Aufzeichnungen (Fahrtenbuch) zu führen
sind und ein Jahr lang aufbewahrt werden müssen.
§29 Untersuchung der Kraftfahrzeuge
Die Halter von Fahrzeugen, die amtliche Kennzeichen führen müssen, haben
diese auf ihre Kosten in regelmäßigen Abständen untersuchen zu lassen.
Ausgenommen sind Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen.
Die Plakette bescheinigt
lediglich, daß das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Hauptuntersuchung bis auf etwaige
geringfügige Mängel für vorschriftsmäßig befunden wurde. Außer der Plakette wird
ein Untersuchungsbericht ausgehändigt, auf dem etwaige geringe Mängel und Monat
und Jahr der nächsten Hauptuntersuchung vermerkt sind. Die Prüfplakette wird
nach Ablauf von zwei Monaten nach dem angegebenen Monat ungültig (so lange kann
man problemlos überziehen!).
§30 Beschaffenheit der Fahrzeuge
Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß ihr Betrieb niemand schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt. Fahrzeuge müssen in straßenschonender Bauweise hergestellt sein und in dieser erhalten werden. Für die Verkehr- oder Betriebssicherheit wichtige Fahrzeugteile, die besonders leicht abgenutzt oder beschädigt werden können, müssen einfach und leicht auswechselbar sein (z.B. Bremsbeläge).
§31 Durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit
Kraftfahrzeuge müssen entsprechend dem Stand der Technik so gebaut und ausgerüstet sein, daß technische Veränderungen, die zu einer Änderung der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit führen, wesentlich erschwert sind. Sofern dies nicht möglich ist, müssen Veränderungen leicht erkennbar gemacht werden.
§35a Sitze und Rückhaltesysteme
Krafträder, auf denen ein Beifahrer befördert wird, müssen mit einem Sitz, einem Handgriff oder einem Halteriemen sowie beiderseits mit Fußstützen für den Beifahrer ausgerüstet sein. Dies gilt nicht für ein Kind unter 7 Jahren, wenn für das Kind ein besonderer Sitz vorhanden und durch Radverkleidungen oder gleich wiksame Einrichtungen gewährleistet ist, daß die Füße des Kindes nicht in die Speichen geraten.
§36 Bereifung und Laufflächen
Maße und Bauart der Reifen müssen den Betriebsbedingungen, besonders der Belastung und der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit entsprechen. Das Hauptprofil muß am ganzen Umfang mindestens 1,6 mm Profiltiefe haben.
§36a Radabdeckungen
Die Räder von Kraftfahrzeugen müssen mit hinreichend wirkenden Abdeckungen versehen sein.
§38a Sicherung von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung
Krafträder müssen eine hinreichend wirkende Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung haben. Diese muß grundsätzlich fest am Fahrzeug angebracht sein. In bestimmten Fällen kann die Diebstahlsicherung auch lose mitgeführt werden, wozu jedoch eine Ausnahmegenehmigung erforderlich ist.
§38b Alarmeinrichtungen
Soweit Fahrzeuge mit Diebstahl-Alarmeinrichtungen ausgerüstet sind, dürfen diese nicht auf Erschütterungen des Fahrzeugs oder Geräusche ansprechen. Zur Abgabe akustischer Signale muß entweder die serienmäßige Hupe oder eine weitere verwendet werden, jedoch dürfen beide nicht gleichzeitig wirken. Für Klang und Lautstärke - maximal 105dB - gilt §55 Abs. 2 StVZO. Die akustischen Signale müssen nach spätestens 30 Sekunden selbsttätig abschalten und dürfen erst nach erneutem unbefugtem Eingriff wieder wirksam werden.
§41 Bremsen
Kraftfahrzeuge müssen zwei voneinander unabhängige Bremsanlagen haben oder eine Bremsanlage mit zwei voneinander unabhängigen Bedienungseinrichtungen, von denen jede auch dann wirkt, wenn die andere versagt. Mit jeder der beiden Bremsen muß eine mittlere Verzögerung von mindestens 2,5 m/s2 erreicht werden.
§45 Kraftstoffbehälter
Kraftstoffbehälter aus Metall müssen korrosionsfest und bei mindestens 0,3 bar Überdruck noch dicht sein. Überdruck muß sich durch geeignete Einrichtungen ausgleichen können. Kraftstoff darf aus dem Füllverschluß oder den Entlüftungsöffnungen auch bei Schräglage nicht ausfließen.
§46 Kraftstoffleitungen
In die Kraftstoffleitung muß eine vom Führersitz aus während der Fahrt leicht zu bedienende Absperreinrichtung eingebaut sein, oder der Kraftstofffluß muß bei ausgeschalteter Zündung automatisch unterbrochen werden.
§47 Abgase
Krafträder, die ab 1.1.1989 zugelassen worden sind, müssen in ihrem Abgasverhalten der ECE-Regelung Nr.40 entsprechen. Für Motorräder, die ab dem 1.7.1994 zugelassen worden sind, gilt die ECE-Regelung 40/01.
§47a Abgasuntersuchung
Krafträder sind von der Abgasuntersuchung (ASU) ausgenommen.
§49 Geräuschentwicklung und Schalldämpferanlage
Kraftfahrzeuge müssen so beschaffen sein, daß die Geräuschentwicklung das
nach dem jeweiligen Stand der Technik unvermeidbare Maß nicht übersteigt.
Fahrgeräusch-Grenzwerte: bis 30.09.83 84dB, bis 30.09.90 86dB, bis
30.09.95 82dB und ab 01.10.95 80dB !
Auspuffanlagen, die im
Rahmen der Betriebserlaubnis des Kraftrads nach §20 oder 21 StVZO genehmigt
wurden sowie Austauschanlagen und deren Einzelteile dürfen in Deutschland nur
verwendet oder feilgeboten oder veräußert werden, wenn sie mit dem vom KBA oder
einer zuständigen Behörde eines EG-Mitgliedstaates EWG-Betriebserlaubniszeichen
gekennzeichnet sind.
§49a Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze
An Kraftfahrzeugen dürfen nur die vorgeschriebenen und zugelassenen
lichttechnischen Einrichtungen - vorschriftsmäßig, fest und ständig
betriebsbereit - angebracht sein. Als solche gelten auch Leuchtstoffe und
rückstrahlende Mittel. Scheinwerfer dürfen abdeck- oder versenkbar sein.
Lichttechnische Einrichtungen müssen so beschaffen und angebracht sein, daß sie
sich gegenseitig in ihrer Wirkung nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigen,
auch wenn sie in einem Gerät vereinigt sind.
Sind lichttechnische
Einrichtungen gleicher Art paarweise angebracht, so müssen sie in gleicher Höhe
über der Fahrbahn und symmetrisch zur Längs-Mittelebene des Fahrzeugs angebracht
sein. Dies gilt nicht für Motorräder mit Beiwagen.
Alle nach vorn wirkenden
lichttechnischen Einrichtungen dürfen nur zusammen mit Schluß- und
Kennzeichenleuchten wirken, ausgenommen Blinker, Warnblinklicht und
Lichthupe.
In Leuchten und Scheinwerfern dürfen nur die nach ihrer Bauart
dafür bestimmten Lichtquellen verwendet werden.
Bei Krafträder (Zulassung ab
1.1.88) muß für alle am Fahrzeug angebrachten Scheinwerfer und Signalleuchten
eine ausreichende Energieversorgung unter allen Betriebsbedingungen ständig
gesichert sein.
§50 Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht
Zur Beleuchtung der Fahrbahn ist nur weißes Licht erlaubt (bei
Nebelscheinwerfern auch gelbes Licht).
Krafträder, auch mit Beiwagen, müssen
einen nach vorn wirkenden Scheinwerfer haben. Scheinwerfer müssen einstellbar
und so befestigt sein, daß sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen.
Für
Fern- und Abblendlicht dürfen besondere Scheinwerfer vorhanden und so geschaltet
sein, daß bei Fernlicht auch Abblendlicht
mitbrennt.
Eingeschaltetes Fernlicht muß durch eine blau leuchtende
Kontrollampe im Blickfeld des Fahrers erkennbar sein, bei Krafträdern genügt
auch eine bestimmte Stellung des Fernlichtschalters.
Paarweise verwendete
Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht müssen gleichzeitig und gleichmäßig
abgeblendet werden können.
§51a Seitliche Kenntlichmachung
Ringförmig zusammenhängende retroreflektierende weiße Streifen an den Reifen von Krafträdern sind erlaubt. Weiterhin sind gelbe seitliche Rückstrahler im vorderen und hinteren Bereich des Kraftrads zulässig.
§52 Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten
Krafträder dürfen mit einem Nebelscheinwerfer für weißes oder gelbes Licht
ausgerüstet werden, der nicht höher als der Scheinwerfer für Abblendlicht
angebracht werden darf. Ist der Nebelscheinwerfer beispielweise auf einem
Sturzbügel montiert, so darf der Fahrzeuglängsmittelebene zugewandte Rand nicht
weiter als 25cm davon entfernt sein.
Ein Suchscheinwerfer für weißes Licht
ist zulässig, die Leistungsaufnahme darf maximal 35W betragen. Er muß zusammen
mit Schlußleuchte und Kennzeichenbeleuchtung einschaltbar sein.
§53 Schlußleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler
Krafträder müssen mindestens eine Schlußleuchte haben. Sind am Kraftrad
zwei Schlußleuchten angebracht, müssen diese symmetrisch zur Längsmittelebene
des Kraftrades sein. Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche muß mindestens
25cm über der Fahrbahn liegen.
An Krafträdern ohne Beiwagen ist nur eine
Bremsleuchte erlaubt. Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche muß mindestens
35cm über der Fahrbahn liegen.
Kraftfahrzeug, die vor dem 1.1.83
zugelassen worden sind, dürfen anstelle einer roten auch eine gelbe Bremsleuchte
haben.
Krafträder ohne Beiwagen brauchen nur einen roten Rückstrahler.
§54 Fahrtrichtungsanzeiger
Kraftfahrzeuge müssen mit Blinkern ausgerüstet sein. Diese müssen mit einer
Frequenz von 1,5Hz (+-0,5Hz) in gleicher Phase blinken, ausgenommen an
Krafträdern mit Wechselstrom-Lichtanlage. Sie müssen so angebracht und
beschaffen sein, daß die Anzeige der beabsichtigten Richtungsänderung unter
allen Beleuchtungs- und Betriebsverhältnissen von anderen Verkehrsteilnehmern
deutlich wahrgenommen werden kann.
Eine Blinker-Kontrolleuchte im
Blickfeld des Fahrers ist an Krafträdern nicht
vorgeschrieben.
Erforderlich sind an Krafträdern paarweise angebrachte
Blinkleuchten vorn und hinten. Der Abstand des inneren Randes der
Lichtaustrittsfläche der Blinker muß von der durch die Längsachse des Kraftrades
verlaufenden senkrechten Ebene bei den hinteren Blinkern mindestens 12cm, bei
den vorderen Blinkern mindestens 17cm und vom Rand der Lichtaustrittsfläche des
Scheinwerfers mindestens 10cm betragen.
Alternativ sind Blinkleuchten an
beiden Längsseiten möglich (Ochsenaugen). Dann muß der Abstand des inneren
Randes der Lichtaustrittsfläche der Blinkleuchten von der erwähnten Ebene
mindestens 28cm betragen.
Der untere Rand der Lichtaustrittsfläche muß in
beiden Fällen mindestens 35cm über der Fahrbahn liegen.
Nach hinten wirkende
Fahrtrichtungsanzeiger dürfen bei Motorrädern, die ab dem 1.1.87 zugelassen
worden sind, nicht an beweglichen Fahrzeugteilen angebracht werden.
§55 Einrichtung für Schallzeichen
Kraftfahrzeuge müssen mindestens eine Einrichtung für Schallzeichen haben,
deren Klang gefährdete Verkehrsteilnehmer auf das Herannahen eines
Kraftfahrzeuges aufmerksam macht, ohne sie zu erschrecken und andere mehr als
unvermeidbar zu belästigen.
Als Einrichtung für Schallzeichen dürfen Hupen
und Hörner angebracht sein, die einen Klang mit gleichbleibenden Grundfrequenzen
(auch harmonischen Akkord) erzeugen, der frei von Nebengeräuschen ist. Die
Lautstärke darf in sieben Metern Entfernung und zwischen 50 und 150cm über der
Fahrbahn gemessen an keiner Stelle lauter sein als 105dB.
§55a Funkentstörung
Die Zündanlage muß funkentstört sein. Entstörmittel in Fahrzeugen, die vor dem 1.1.62 zugelassen worden sind, müssen nicht mit dem Funkschutzzeichen gekennzeichnet sein.
§56 Rückspiegel und andere Spiegel
Kraftfahrzeuge müssen Spiegel haben, sie so beschaffen und angebracht sind,
daß der Fahrer nach rück- und seitwärts alle für ihn wesentlichen
Verkehrsvorgänge beobachten kann. Krafträder, die vor dem 1.1.90 zugelassen
worden sind, genügt ein Rückspiegel links. Die Größe der spiegelnden Fläche
muß mindestens 60cm2 betragen.
Hinweis: Nach EG-Norm müssen runde
Rückspiegel mindestens 10cm Durchmesser haben, ovalförmige Spiegel mindestens
15cm (quer) und 10cm (hoch) haben. Nach ECE-Norm muß die spiegelnde Fläche
mindestens 69cm2 betragen.
§57 Geschwindigkeitsmeßgerät und Wegstreckenzähler
Kraftfahrzeuge müssen mit einem unmittelbar im Sichtfeld des Fahrers
liegenden Geschwindigkeitsmeßgerät (Tachometer) ausgerüstet sein. Das Meßgerät
muß den vorgeschriebenen Bestimmungen entsprechen, die Geschwindigkeit muß in
Kilometer je Stunde angezeigt werden. Der Tachometer darf nie weniger anzeigen
als die tatsächliche Geschwindigkeit.
Das Meßgerät darf mit einem
Wegstreckenzähler verbunden sein, der die Strecke ebenfalls in Kilometer
anzeigt. Die angezeigte Wegstrecke darf von der tatsächlich zurückgelegten +/-
vier Prozent abweichen.
§59 Fabrikschilder, sonstige Schilder, Fahrzeug-Identifizierungsnummer
An allen Kraftfahrzeugen muß an zugänglicher Stelle am vorderen Teil der rechten Seite gut lesbar und dauerhaft ein Fabrikschild mit folgenden Angaben angebracht sein:
§60 Ausgestaltung und Anbringung der amtlichen Kennzeichen
Amtliche Kennzeichen von Kraftfahrzeugen müssen schwarze Schrift auf weißen
Grund haben. Kennzeichen müssen reflektierend sein (Zulassung nach dem 29.9.89),
dürfen nicht spiegeln, weder verdeckt noch verschmutzt sein. Sie dürfen auch
nicht mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen sein. Form, Größe und
Gestaltung sind vorgeschrieben.
Das Kennzeichen darf bis zu einem Winkel
von 30 Grad in Fahrtrichtung von der Vertikalen geneigt sein. Seine
Unterkante muß mindestens 30cm über der Fahrbahn liegen. Der obere Rand des
Kennzeichens darf, sofern die Bauart des Fahrzeuges es zuläßt, nicht höher als
120cm über der Fahrbahn liegen. Das Kennzeichen muß in einem Winkelbereich
von je 30 Grad beiderseits der Fahrzeuglängsachse stets lesbar
sein.
Hintere Kennzeichen müssen so beleuchtet sein, daß sie auf 25m
lesbar sind. Die Beleuchtungseinrichtung darf kein weißes Licht unmittelbar nach
hinten austreten lassen. Das Nationalitätskennzeichen "D" darf angebracht
werden.
Bei Saisonkennzeichen wird die Gültigkeitsdauer auf dem Kennzeichen
vermerkt. Saisonbedingtes An- und Abmelden entfällt.